Ist politische Einflussnahme gemeinnützig?
Der Fall hat für Aufsehen gesorgt und beschäftigt die Gerichte bis heute: Im April 2014 hat das Finanzamt Frankfurt am Main dem Trägerverein des NGO-Netzwerks „Attac“ die Gemeinnützigkeit entzogen. Der Grund: Wer die damit verbundenen Privilegien genießen und womöglich noch staatliche Fördermittel erhalten will, muss parteipolitisch neutral bleiben. Daran hatte sich Attac nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gehalten.
Das „Attac-Urteil“
In seinem späteren Urteil zum Fall Attac stellte der Bundesfinanzhof 2019 fest, dass zwar politische Bildung als gemeinnütziger Zweck zulässig sei. Gemeinnützige Vereine müssen aber parteipolitisch neutral bleiben.
Sie dürfen sich nur in engem Rahmen politisch betätigen. Eine Bedingung ist, dass sich das politische Engagement im Bereich des gemeinnützigen Zwecks bewegt. Ein Verein, der sich für den Tierschutz engagiert, darf sich zum Beispiel für eine Verschärfung des Tierschutzgesetzes stark machen. Die zweite Bedingung: Sie müssen sich auf sachliche und fundierte Argumente stützen. Die dritte Schranke: Die politische Betätigung muss sich im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeiten des Vereins „im Hintergrund“ halten.
In dem Augenblick, indem sie eine einzelne Partei fördern oder gegen eine bestimmte Partei agitieren, ist die Grenze der Gemeinnützigkeit überschritten. Der Grund: Mit dem steuerlichen Privileg der Gemeinnützigkeit soll nicht durch die Hintertür der Wahlkampf bestimmter Parteien finanziert werden, weiß man auch in der ARD-Rechtsredaktion.
Politische Einflussnahme ist kein gemeinnütziger Zweck
Attac hatte sich in dem Rechtsstreit unter anderem darauf berufen, die politische Bildung zu fördern und deshalb gemeinnützig zu sein. Der Bundesfinanzhof betonte jedoch, dass das in „geistiger Offenheit“ erfolgen muss. Man dürfe nicht gezielt die Öffentlichkeit im Sinne eigener Meinungen beeinflussen.
Bei Attac stünde aber eine politische Betätigung im Vordergrund. „Die Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck im Sinne von § 52 AO“, so die Richter in dem Urteil von 2019. Attac gehe es allerdings um eine „öffentlichkeitswirksame Darstellung und Durchsetzung eigener Vorstellungen zu tagespolitischen Themen und damit um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung.“ Deshalb sei Attac nicht gemeinnützig.
Andere Gründe für Entzug der Gemeinnützigkeit
Finanzämter sind gehalten, regelmäßig zu prüfen, ob die tatsächliche Geschäftsführung der jeweiligen Organisation mit den gemeinnützigen Zielen übereinstimmt. Wird gegen die Vorgaben verstoßen, kann der Gemeinnützigkeitsstatus entzogen werden – mit Folgen wie dem Verlust steuerlicher Vorteile und der Pflicht zur Nachversteuerung. So dürfen gemeinnützige Organisationen zum Beispiel keine Gewinne an Mitglieder oder Dritte ausschütten.
Pflichten
Gemeinnützigkeit verpflichtet auch zu ordnungsgemäßer Buchführung, jährlichen Steuererklärungen und zur Dokumentation über die Verwendung ihrer Mittel. Sämtliche Einnahmen müssen zeitnah und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nimmt der jeweilige Verein Änderungen in der Satzung vor, muss er diese dem Finanzamt melden. Die Satzung muss dann erneut genehmigt werden.
Extremismus als Ausschlussgrund
Werden Organisationen in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Bundeslandes als extremistisch eingestuft, führt das zum Verlust der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen steuerlichen Privilegien. Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, den Entzug der Gemeinnützigkeit zu veranlassen (§ 51 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung).
Wichtiger Aspekt dabei: Ein Entzug der Gemeinnützigkeit widerspricht weder der Vereinigungsfreiheit noch der allgemeinen Meinungsfreiheit noch anderen Grundrechten. Schließlich kann jede Person und jeder nicht gemeinnützige Verein gegen einzelne Parteien demonstrieren oder eine Partei unterstützen.
